Leider haben wir im Moment keine Jugendlichen in unserer Schießgruppe.
Unsere letzte Jugendgruppe wurde aufgrund ihres Alters in die Herrenschießgruppe integriert und wurden dort zum Teil weiter gefördert und besitzen die Berechtigung um an Schießabenden oder Pokalschießen die Aufsicht zu führen.
Falls Ihr zwischen 14 und 18 Jahre alt seit und Interesse am Schießsport mitbringt meldet euch bei uns. Entweder bei einem unserer Schießwarte oder dem ersten Vorsitzenden Daniel Vorschepoth.
Altersbeschränkung Jugend
Für Luftgewehr und Luftpistole gilt:
- ab 12 Jahren wird eine Einverständniserklärung
oder die Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person benötigt. Zudem muss eine für Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson anwesend sein.
(§ 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG und § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG) - ab 14 Jahren entfällt diese Obhutspflicht einer Aufsichtsperson, jedoch wird weiterhin die Einverständniserklärung oder die Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person benötigt
(§ 27 Abs. 3 S. 5 WaffG) - ab 16 Jahren wird weiterhin eine Einverständniserklärung oder Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person benötigt (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG und § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG)
- ab 18 Jahren wird dies nicht mehr benötigt. Erwerb und Besitz sind möglich (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Zum KK-Schießen gilt:
- ab 14 Jahren wird eine Einverständniserklärung
oder die Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person benötigt. Zudem muss eine für Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson anwesend sein.
(§ 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG und § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG) - ab 16 Jahren entfällt die Obhutspflicht. Die
Einverständniserklärung oder Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person wird weiterhin benötigt (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG) - ab 18 Jahren wird dies nicht mehr benötigt. Erwerb und Besitz sind möglich (§ 2 Abs. 1 WaffG)